Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich sind verrechenbar
Dez 12, 2019
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Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar. Die Zahlung eines erstrittenen Nachteilsausgleichs erfüllt auch eine spätere Sozialplanabfindung, da der Zweck dieser beiden betriebsverfassungsrechtlichen Leistungen weitgehend deckungsgleich ist.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2019, Az. 1 AZR 279/17