Sowohl Arbeitgeber als auch Entleiher haften nicht ohne weiteres für Diebstähle am Arbeitsplatz
Werden Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bestohlen, so haftet der Arbeitgeber nur dann für den Verlust der entwendeten Sachen, wenn er pflichtwidrig keine Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer trifft. Gleiches gilt im Grundsatz auch für Entleiher, wenn Leiharbeitnehmer in ihrem Betrieb bestohlen werden. In Ausnahmefällen können Leiharbeitnehmer allerdings schutzbedürftiger sein als „normale“ Arbeitnehmer des Betriebs, z.B. wenn sie – anders als die Stammbelegschaft – nicht wissen, dass es abschließbare Spinde gibt.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.02.2016
Aktenzeichen: 8 Sa 593/15