Selbstverleih über eigene Arbeitnehmerüberlassung ist unwirksam
Ein freier Mitarbeiter (hier: ein Kameramann), der ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen gründet, um vorgegebene Einsatzhöchstzahlen für freie Mitarbeiter zu umgehen, kann sich nicht selbst wirksam verleihen. Für den Geschäftsführer einer Verleihfirma gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht. Der freie Mitarbeiter kann sich aber u.U. auf die Unwirksamkeit der eigenen „Ausleihe“ berufen und eine Beschäftigung und Bezahlung als fest angestellter Arbeitnehmer verlangen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 01.12.2015
Aktenzeichen: 1 Sa 439 b/14