Schadensersatzklagen auf anderer Rechtsgrundlage
Nach § 15 Abs. 4 AGG können Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung nur innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Frist gilt für alle Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung aufgrund von im AGG genannter Merkmale und damit auch für Ansprüche auf anderer Rechtsgrundlage. Wird eine Bewerbung abgelehnt, so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Die damals 41-jährige Klägerin bewarb sich auf eine Stellenanzeige der Beklagten, mit der diese für ihr „junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 bis 35 Jahren gesucht hatte. Am 19.11.2007 erhielt die Klägerin eine telefonische Absage. Noch am gleichen Tag stellte die Beklagte eine 20- und eine 22-jährige Bewerberin ein.
Mit ihrer am 29.1.2008 erhobenen Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie wegen ihres Alters diskriminiert worden sei. Dies werde bereits durch die Stellenanzeige indiziert. Das Versäumen der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG sei unschädlich, da diese Vorschrift gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin setzte das LAG das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob § 15 Abs. 4 AGG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Nachdem der EuGH dies mit Urteil vom 08.07.2010 (Rs. C-246/09 – Bulicke) bejaht hatte, wies das LAG die Klage ebenfalls ab. Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung und/oder Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung. Ein etwaiger Anspruch scheitert bereits daran, dass die Klägerin ihn entgegen § 15 Abs. 4 AGG nicht innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht hat.
Die Zwei-Monatsfrist gem. § 15 Abs. 4 AGG ist mit europäischem Recht vereinbar. Die Frist gilt zudem auch für Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird.
Bei der Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Dies war hier am 19.11.2007 der Fall, da die Klägerin an diesem Tag eine telefonische Absage erhalten hatte. Damit war ihre mehr als zwei Monate später am 29.1.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage nicht mehr fristgerecht.
Urteil des BAG vom 21.06.2012