Sanktionen für Fehler im Verfahren der Massenentlassungsanzeige
Sep 08, 2023
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Der Sechste Senat des Bundesarbeitgerichts hatte durch Beschlüsse vom 11.05.2023 verschiedene Verfahren (Az. 6 AZR 157/22 , 6 AZR 482/21, 6 AZR 115/22 und 6 AZR 121/22) ausgesetzt, in denen über die kündigungsrechtlichen Folgen unterschiedlicher Fehler im Anzeigeverfahren gestritten wird. Der Senat wollte vor einer Entscheidung über die Sanktionen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1, Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren mit dem Aktenzeichen C-134/22 abwarten. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich am 13.07.2023 ergangen. Der Aussetzungsgrund ist daher entfallen. Der Sechste Senat wird am 14.12.2023 die Verfahren mit den Aktenzeichen 6 AZR 157/22 und 6 AZR 121/22 verhandeln. Am selben Tag wird auch das Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 AZR 155/21, in dem der Senat die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-134/22) eingeholt hatte, verhandelt.
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2023