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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews rfolgreiche Klagen auf Vergütungsdifferenzen freigestellter Betriebsratsmitglieder

rfolgreiche Klagen auf Vergütungsdifferenzen freigestellter Betriebsratsmitglieder

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 05.07.2023 zwei Klagen freigestellter Betriebsratsmitglieder in vollem Umfang stattgegeben. In den Verfahren klagten freigestellte Betriebsratsmitglieder Vergütungsdifferenzen ein, nachdem die Volkswagen AG, ausgelöst durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 (Az. 6 StR 133/22) Gehaltskürzungen vorgenommen hatte.

In dem ersten Fall war der klagende Mitarbeiter bei Übernahme des Betriebsratsamtes im Jahr 2002 in die Entgeltstufe 13 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag eingruppiert und erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltstufe 20. Die Arbeitgeberin nahm auf der Grundlage einer Vergleichsgruppenbetrachtung mit Wirkung ab Oktober 2022 eine Rückstufung des Mitarbeiters in die Entgeltstufe 18 vor und kürzte die Vergütung um ca. 640 EUR brutto monatlich. Der Mitarbeiter hatte die Vergleichsgruppenbildung der Arbeitgeberin als nicht nachvollziehbar angegriffen und sich auf eine ihm im Jahr 2015 angebotene Stelle berufen, die eine Vergütungsentwicklung – unstreitig – bis zumindest in die Entgeltstufe 20 beinhaltet. Die Arbeitgeberin verteidigte die von ihr vorgenommene Vergleichsgruppenbildung und trug vor, sie sehe sich durch die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer strengen Vergleichsgruppenbetrachtung gezwungen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Hinweis auf die dem Mitarbeiter im Jahr 2015 angebotene Stelle stattgegeben (Az. 3 Ca 138/23). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 steht der Berücksichtigung dieses Stellenangebotes unter dem Gesichtspunkt einer „hypothetischen Karriere“ nicht entgegen. Es handelte sich um eine tatsächlich zu besetzende Stelle, für die sich der Mitarbeiter nicht aufgrund seiner Tätigkeit im Betriebsrat, sondern der zuvor übertragenen Aufgaben und den dort gezeigten Leistungen qualifiziert hatte. Die Stelle hatte der Mitarbeiter mit Rücksicht auf eine kurz zuvor im Betriebsrat übernommene Funktion abgelehnt. Eine Berufung gegen dieses Urteil ist zulässig.

In dem zweiten Fall war ein Mitarbeiter Ende 2016 vor der Übernahme des Betriebsratsamtes (Mai 2017) von der Entgeltstufe 12 in die Entgeltstufe 13 höhergruppiert worden. Die Arbeitgeberin nahm mit Wirkung ab dem Oktober 2022 eine Rückgruppierung in die Entgeltstufe 12 vor und kürzte das Gehalt des Mitarbeiters für die Monate Februar und März 2023 um ca. 280 EUR brutto monatlich. Sie begründete die Rückgruppierung damit, dass die Höhergruppierung des Mitarbeiters Ende 2016 in die Entgeltstufe 13 im unmittelbaren Zusammenhang mit der Amtsübernahme ohne erkennbare Änderung seiner Tätigkeit erfolgt sei. Der Mitarbeiter machte geltend, die Höhergruppierung habe auf einer bereits im April 2016 vollzogenen Erweiterung seines Tätigkeitsbereichs beruht.

Das Arbeitsgericht hat auch dieser Klage unter Hinweis auf den Vortrag des Mitarbeiters zu übernommenen Zusatzaufgaben als Grundlage für die Höhergruppierung stattgegeben (Az. 3 Ca 132/23). Die Arbeitgeberin war dieser Darstellung des Mitarbeiters nicht entgegengetreten. Eine zunächst von der Arbeitgeberin erhobene Widerklage wegen überzahlter Vergütung für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 wurde noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Gegen dieses Urteil ist eine Berufung nicht zulässig.

Urteile des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 05.07.2023

Aktenzeichen: 3 Ca 138/23 u.a.