Reform der Arbeitnehmerüberlassung
Am 01.04.2017 tritt das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ in Kraft. Die Kernpunkte der Neuregelung im Überblick:
- Einführung einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten mit der Möglichkeit zur Festlegung abweichender Überlassungshöchstdauern auf tarifvertraglicher Grundlage;
- Gleichstellung von Leiharbeitnehmern spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit Stammarbeitnehmern (Equal Pay) mit der Möglichkeit einer längerer Abweichung vom Grundsatz gleicher Bezahlung bei Sicherstellung stufenweiser Heranführung an ein gleichwertiges Entgelt durch Zuschlagstarifverträge nach spätestens 15 Monaten;
- kein Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher;
- Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten und den Schwellenwerten in der Unternehmensmitbestimmung auch beim Entleiher;
- Verbot des Weiterverleihs von Leiharbeitnehmern;
- Verpflichtungen zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag und gegenüber dem Leiharbeitnehmer;
- Verhinderung des Missbrauchs von Werkvertragsgestaltungen und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung, z.B. durch die Klarstellung der Informationsrechte des Betriebsrats.
- Wegfall der statistischen Meldepflichten für Verleiher.
Die gesetzlichen Neuregelungen werden zum 01.04.2017 in Kraft treten. Zur Überlassungshöchstdauer und zur Neuregelung von Equal Pay nach neun Monaten ist allerdings eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 nicht berücksichtigt werden. Dies soll sicherstellen, dass laufende Einsätze von Leiharbeitnehmern nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes wegen Erreichen der Höchstgrenze beendet werden müssen. Zudem sollen die Sozialpartner hierdurch ausreichend Zeit bekommen, um passgenaue Regelungen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern vereinbaren zu können.
Die Neuregelungen betreffen alle in Deutschland tätigen Leiharbeitnehmer sowie deren Ver- und Entleiher. Sie gelten auch für im Ausland ansässige Verleiher, deren Leiharbeitnehmer in Deutschland arbeiten.
Meldung vom 23.12.2016