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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews RBB-Direktorin unterliegt mit Kündigungsschutzklage

RBB-Direktorin unterliegt mit Kündigungsschutzklage

Der Dienstvertrag zwischen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) und seiner Juristischen Direktorin ist nicht sittenwidrig. Das darin vereinbarte Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die fristlose Kündigung durch den RBB ist wirksam.

Das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem beklagten Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Juristischen Direktorin. In dem Dienstvertrag zwischen der Mitarbeiterin und dem RBB war u.a. die Zahlung eines mtl. Übergangsgeldes geregelt. Das Übergangsgeld sollte für den Fall der Nichtverlängerung der auf fünf Jahre befristeten Zusammenarbeit in Höhe der hälftigen vorherigen Vergütung ohne Gegenleistung bis zum Renteneintritt gezahlt werden. Im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung oder einer Ablehnung der Verlängerung seitens der Mitarbeiterin entfiele das Übergangsgeld.

Anlässlich der Übernahme des ARD-Vorsitzes durch den RBB veranlasste die Mitarbeiterin eine Vertragsergänzung, wonach ihr eine monatliche ARD-Zulage von 1.700 EUR brutto zustand. Der RBB teilte der Mitarbeiterin im Dezember 2022 mit, er erachte den Dienstvertrag für nichtig und die Zusammenarbeit für beendet, weil es sich bei dem vereinbarten Übergangsgeld um eine sittenwidrig überhöhte Regelung handele. Es bestehe deshalb weder ein Anspruch auf Übergangsgeld noch auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt. Zeitgleich kündigte der RBB den Dienstvertrag am 02.12.2022 wegen diverser Vorwürfe gegenüber der Mitarbeiterin fristlos.

Die Mitarbeiterin machte den Fortbestand ihres Dienstvertrages geltend, verlangte die Fortzahlung ihres Entgelts und begehrte die gerichtliche Feststellung, dass ihr sowohl das vereinbarte Übergangsgeld als auch – nach Renteneintritt – die vereinbarte betriebliche Altersversorgung zustehe. Der RBB verfolgte mit einer Widerklage die Rückzahlung bereits geleisteter Familienzuschläge und ARD-Zulagen.

Das Arbeitsgericht gab Klage und Widerklage teilweise statt. Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

Der Dienstvertrag ist, anders als das Arbeitsgericht entschieden hat, nicht sittenwidrig. Das darin vereinbarte Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Der RBB hatte es nach der Vertragsgestaltung in der Hand, eine Verlängerung des befristeten Vertrages herbeizuführen und so die Zahlung von Übergangsgeld zu vermeiden.

Jedoch erweist sich die fristlose Kündigung durch den RBB als wirksam. Die Mitarbeiterin hat mehrfach die sich aus ihrer Funktion ergebende Pflichten verletzt. Dazu zählen etwa Warn- und Hinweispflichten gegenüber der vormaligen Intendantin Schlesinger im Hinblick auf rechtliche Risiken bei Vertragsgestaltungen. Die Pflichtverletzungen wiegen in der Gesamtschau so schwer, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war.

Der Anspruch der Mitarbeiterin auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt bleibt trotz wirksamer fristloser Kündigung bestehen. Nur ganz ausnahmsweise kann von dem Grundsatz abgewichen werden, wonach während des laufenden Arbeitsverhältnisses erdiente Versorgungsanwartschaften auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung erhalten bleiben. Ein solcher Extremfall liegt hier nicht vor. Ansprüche auf Übergangsgeld stehen der Mitarbeiterin dagegen wegen der wirksamen fristlosen Kündigung nicht zu.

Die Widerklage des RBB war teilweise erfolgreich. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, die erhaltene Zulage für den ARD-Vorsitz zurückzuzahlen. Es war für sie erkennbar, dass die zugrundeliegende vertragliche Regelung nicht nach dem dafür vorgesehenen Verfahren mit dem Verwaltungsrat des RBB abgestimmt war. Für die gezahlten Familienzuschläge hingegen kann deren unberechtigter Bezug nicht eindeutig festgestellt werden. Deshalb trifft die Mitarbeiterin insoweit keine Rückzahlungspflicht.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Hiergegen können beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht erheben.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.07.2024

Aktenzeichen: 7 Sa 1125/23