„Hohe Wahrscheinlichkeit“ für eine Drohung rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Eine außerordentliche Verdachtskündigung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Hierfür muss insbesondere aufgrund objektiver Tatsachen der dringende Verdacht einer gravierenden Pflichtverletzung bestehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn lediglich mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen ist, dass ein Betriebsratsmitglied einer Kollegin eine Trauerkarte mit dem handschriftlichen Zusatz „Für Dich (bist die nächste)“ ins Dienstpostfach gelegt hat.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.08.2016
Aktenzeichen: 7 TaBV 45/16