Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung
Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
Ein Gaststättenbetreiber zahlte an seine Beschäftigte, die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn in Höhe von 1.350 EUR brutto und Sonntagszuschlägen in Höhe von rund 67 EUR brutto eine Corona-Prämie in Höhe von 400 EUR. Über das Vermögen der Mitarbeiterin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat September 2020 errechnete die Insolvenverwalterin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag von rund 1.440 EUR und forderte den Arbeitgeber erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags in Höhe von rund 180 EUR netto auf.
Mit ihrer Klage vertrat die Insolvenzverwalterin weiterhin die Auffassung, dass die von dem Arbeitgeber an die Mitarbeiterin gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500 EUR steuer- und abgabenfrei sei. Die von dem Arbeitgeber gezahlte Corona-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die Revision der Insolvenzverwalterin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht hatte zutreffend angenommen, dass die Insolvenzverwalterin keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags hat. Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Mitarbeiterin. Der Arbeitgeber wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Mitarbeiterin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die von dem Arbeitgeber gezahlte Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2022
Aktenzeichen: 8 AZR 14/22