Pensionskassenzahlungen aufgrund vom Arbeitnehmer selbst eingezahlter Beiträge sind in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei
Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung solche Pensionskassenzahlungen berücksichtigt werden, die auf einem Anteil beruhen, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom ehemaligen Arbeitnehmer selbst eingezahlt worden sind, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern beitragsfrei sind.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.2018
Aktenzeichen: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15