Abbruch einer Betriebsratswahl per einstweiliger Verfügung
Ein Wahlabbruch im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn die vom Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl nichtig ist, was allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist. Die Wahl muss sozusagen "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen". Die bloße Anfechtbarkeit der Wahl wegen eines Wahlfehlers genügt...
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