Kündigung nach künstlicher Befruchtung ist unwirksam
Der besondere Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen aus § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG beginnt im Fall einer Schwangerschaft nach einer künstlichen Befruchtung außerhalb des Körpers (Invitro-Fertilisation) bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung. Urteil des...
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