Kettenbefristungen in der Wissenschaft: 16 Befristungen über elf Jahre sind nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich
Eine Befristung wegen Drittmitteln gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich, wenn der befristete Vertrag 16 Mal verlängert wird und sich die Befristungen insgesamt über elf Jahre erstrecken. Insoweit ist zugunsten der Hochschulen die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG...
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