Kein Ausschluss von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers
Einer Gewerkschaft ist es grundsätzlich erlaubt, Arbeitskampfmaßnahmen auch auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers (hier: Amazon) durchzuführen. So ist es etwa nicht zu beanstanden, wenn die Gewerkschaft Streikposten auf dem Parkplatz platziert, wenn sie nur so mit den Arbeitnehmern kommunizieren und diese zur Streikteilnahme auffordern kann.Urteil...
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