Leiharbeitnehmer sind bei der Anzahl der im Betrieb nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder mit zu berücksichtigen
Leiharbeitnehmer sind bei der nach § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG maßgeblichen Beschäftigtenanzahl für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder mitzuzählen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs zählen. Die Feststellung der Beschäftigtenanzahl erfordert sowohl eine rückblickende Betrachtung als auch eine Prognose. Beschluss des...
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