Ordentliche Kündigung eines Professors wegen antiisraelischen Internet-Posts
Das Arbeitsgericht Halle (Saale) hat die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Professors bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. für wirksam erklärt. Dieser habe in öffentlichen Äußerungen die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel gezogen und dadurch seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Der 1957 in Beirut geborene Wissenschaftler mit australischem Pass war seit November 2022 in Teilzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. tätig. Das Arbeitsverhältnis war bis Ende Dezember 2024 befristet. Dem Professor war von der Max-Planck-Gesellschaft u.a. wegen eines am 07.10.2023, dem Tag des Terrorangriffs der Hamas auf Israel, veröffentlichten Gedichts mit dem Titel „The endless Dead-end that will not end“ und weiteren Äußerungen in den sozialen Netzwerken im Februar 2024 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.03.2024 gekündigt worden.
Auf die Kündigungsschutzklage des Professors hat das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam, die ordentliche Kündigung aber für wirksam erklärt.
Die außerordentliche Kündigung war aus formalen Gründen wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, jedoch hat die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2024 beendet. Der Professor hatte insbesondere mit seinen Posts vom 07.10.2023 und vom 16.11.2023 und damit, dass er die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel zog, seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten so massiv verletzt, dass die ordentliche Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedurfte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Urteil des Arbeitsgeichts Halle (Saale) vom 11.12.2024
Aktenzeichen: 1 Ca 378/24