Nicht vorübergehender Einsatz von Leiharbeitnehmern verboten: Zustimmungsverweigerungsrecht des BR
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erfolgt die Überlassung von Leiharbeitnehmern an einen Entleiher „vorübergehend“. Diese Bestimmung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Die Norm stellt zudem ein Gesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Daher kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs jedenfalls seine Zustimmung zu einem zeitlich unbegrenzten Einsatz eines Leiharbeitnehmers verweigern.
Urteil des BAG vom 10.07.2013
Aktenzeichen: 7 ABR 91/11