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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Neuer allgemeinverbindlicher Mindestlohn für Gerüstbauer

Neuer allgemeinverbindlicher Mindestlohn für Gerüstbauer

Das Bundeskabinett hat beschlossen, den aktuellen Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk für allgemeinverbindlich zu erklären. Voraussichtlich zum 1.9.2014 soll der allgemeinverbindliche Tarifvertrag in Kraft treten. Er sieht einen Mindeststundenlohn von 10,25 Euro vor.

Der Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk beträgt

  • ab dem 1.9.2014 bis zum 30.4.2015: 10,25 Euro,
  • ab dem 1.5.2015 bis zum 31.3.2016: 10,50 Euro.

Der Hintergrund:

Wird ein Mindestlohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, gilt er auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Mitarbeiter nach Deutschland entsenden. Für die Gerüstbauer-Branche galt bereits vom 1.8.2013 bis 28.2.2014 ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag. Insgesamt sind derzeit in 15 Branchen Mindestlöhne bundesweit festgeschrieben.
Ab dem 1.1.2015 gilt dann flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Noch bis Ende 2016 sind Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt – jedoch nur dort, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden. Ab Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.

Pressemitteilung der Bundesregierung vom 27.08.2014