Neue gesetzliche Regelungen im Arbeits- und Sozialrecht
Im Juli und August 2017 sind einige gesetzliche Neuregelugen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts in Kraft getreten, darunter das Entgelttransparenzgesetz und Regelungen für besondere Arbeitnehmergruppen, wie Arbeitnehmer in der Fleischindustrie und DRK-Schwestern.
1. Gesetz zur Förderung von Transparenz von Entgeltstrukturen
Zum 6.7.2017 ist das Gesetz zur Förderung von Transparenz von Entgeltstrukturen in Kraft getreten. Es soll für mehr Lohngerechtigkeit sorgen. Beschäftigte erhalten einen Auskunftsanspruch und damit das Recht, zu erfahren, wie sie im Vergleich mit einer Arbeitnehmergruppe, die vergleichbare Arbeit ausübt, bezahlt werden. Unternehmen müssen zudem berichten, wie sie Gleichstellung und Entgeltgleichheit sicherstellen werden.
2. Fünf neue Berufskrankheiten der Liste hinzufügt
Die Liste der Berufskrankheiten wird ab. 1.8.2017 durch eine Verordnungsänderung um fünf neue erweitert. Es handelt sich dabei um:
- Leukämie durch 1,3-Butadien,
- Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe,
- Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern,
- Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest und
- Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe.
Die Betroffenen haben einen Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung sind zudem Ansprüche auf Geldleistungen möglich.
3. Vermögensschonbeiträge in der Kriegsopferfürsorge werden angehoben
Die Anhebung der Vermögensschonbeträge ist gegenüber den Beträgen in der Sozialhilfe weiterhin großzügiger ausgestaltet. Damit soll die besondere Lebenslage der Betroffenen bedacht werden.
4. Arbeitnehmerrechte in der Fleischindustrie verbessert
Unternehmen dürfen u.a. ihre Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht mehr dadurch aushebeln, dass sie Subunternehmer beauftragen, die dann Arbeiter über Werkverträge zu schlechten Bedingungen beschäftigen. Zudem müssen Arbeitgeber kostenlos Arbeitsmittel und Schutzkleidung zur Verfügung stellen. So sollen die Arbeitsbedingungen verbessert werden.
5. Erhalt der DRK-Schwestern in Krankenhäusern
Die Bundesarbeitsministerin und der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes einigten sich auf eine gemeinsame Lösung zum Erhalt der DRK-Schwestern in Krankenhäusern. Durch eine Ergänzung des DRK-Gesetzes wird geregelt, dass für die DRK-Schwestern das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt, ohne dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer anwendbar sind. Damit ist die unbefristete Gestellung von DRK-Schwestern weiterhin möglich.
Meldung vom 15.08.2017