Nebentätigkeit als Krankenpfleger in der Intensivpflege
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer beabsichtigten Tätigkeit als Krankenpfleger in der Intensivpflege keinen Grund für die Untersagung einer Nebentätigkeit gesehen.
Arbeitnehmer war langjährig als Krankenpfleger in der Intensivpflege bei einem großen Krankenhaus tätig. Zuletzt wurde er als Patientenmanager mit regelmäßigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag eingesetzt. Er teilte der Arbeitgeberin mit, dass er nebenbei für eine Zeitarbeitsfirma an Samstagen und Sonntagen als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft auf Intensivstationen arbeiten wolle. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und führte zur Begründung aus, es liege eine Wettbewerbssituation vor, der Mitarbeiter wolle seinen besonderen Erfahrungsschatz als Intensivpfleger anderweitig nutzen, zudem stehe die besondere Lage in der Pandemie mit Ansteckungsgefahren der Nebentätigkeit entgegen. Sie bot dem Mitarbeiter an, Dienste in ihrem Intensivbereich im Rahmen einer Nebenabrede wahrzunehmen. Es kam zum Gerichtsstreit.
Das Gericht sah keinen Grund, die beabsichtigte Nebentätigkeit zu untersagen, und gab damit dem Mitarbeiter Recht.
Es lag keine unmittelbare Konkurrenzsituation vor, gesetzliche Ruhezeiten konnten eingehalten werden und sonstige nachteilige Folgen aufgrund der beabsichtigten anderweitigen Tätigkeit hatte die Arbeitgeberin nicht hinreichend dargelegt. Der Mitarbeiter konnte sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin als auch im Rahmen der angestrebten Nebentätigkeit mit an Covid 19 erkrankten Patientinnen und Patienten in Kontakt kommen. Es gab keine Anhaltspunkte für eine fehlende Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Krankenhäusern, in denen der Mitarbeiter im Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt werden sollte.
Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg v. 01.09.2020
Aktenzeichen: 16 Sa 2073/19