Nachträgliche Klagezulassung für schwangere Arbeitnehmerin
Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.
Eine Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin ordentlich mit Wirkung zum 30.06.2022 gekündigt. Das Kündigungsschreiben ging der Mitarbeiterin am 14.05.2022 zu. Am 29.05.2022 führte die Mitarbeiterin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17.06.2022 erhielt.
Am 13.06.2022 reichte die Mitarbeiterin eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgeeicht ein und beantragte deren nachträgliche Zulassung. Am 21.06.2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17.06.2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 02.02.2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28.04.2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage).
Die Mitarbeiterin war der Ansicht, dass ihre Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen sei. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, die Vorschrift sei nicht einschlägig. Die Mitarbeiterin habe durch den positiven Test innerhalb der offenen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage statt. Die Revision der Arbeitgeberin zum Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Die Kündigung war wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unwirksam.
Die Klage war wird verspätet erhoben worden, so dass die Kündigung nicht nach § 7 Halbsatz 1 KSchG als wirksam galt. Zwar hatte die Mitarbeitern mit der Klageerhebung am 13.06.2022 die am 07.06.2022 abgelaufene dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Diese Frist war mit dem Zugang des Kündigungsschreibens am 14.05.2022 angelaufen. Zwar kann einer schwangeren Mitarbeiterin nur mit vorheriger Zustimmung der für den Mutterschutz zuständigen Behörde gekündigt werden und die dreiwöchige Klagefrist beginnt in diesem Fall erst mit der Bekanntgabe des behördlichen Zustimmung an die Arbeitnehmerin (§ 4 Satz 4 KSchG). Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der seinerzeit bereits bestandenen Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hatte und deshalb keine behördliche Zustimmung zu der Kündigung beantragt hat.
Die verspätet erhobene Klage war jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Mitarbeitern hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17.06.2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14.05.2022 schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen nach dem Kündiigungszugang durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29.05.2022 konnte der Mitarbeiter noch keine ausreichende Kenntnis von der Schwangerschaft vermitteln. In der vorgenommenen Auslegung genügt das bestehende System der §§ 4, 5 KSchG und des § 17 Abs. 1 MuSchG den Vorgaben der Richtlinie 92/85/EWG, wie sie der Europäische Gerichtshof in der Sache „Haus Jacobus“ (Urteil vom 27.06.2024, Az. C-284/23) herausgearbeitet hat.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.04.2025
Aktenzeichen: 2 AZR 156/24