Morddrohung rechtfertigt auch bei Schuldlosigkeit fristlose Kündigung
Aug 17, 2017
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Bedroht ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten mit dem Leben, so rechtfertigt die Schwere der Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen eingeschränkter Steuerungsfähigkeit schuldlos gehandelt hat.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2017
Aktenzeichen: 11 Sa 823/16