Monatlich ausgezahlte Sonderzahlungen können auf gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden
Sonderzahlungen, die Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung sind, können auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Sonderzahlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf zwölf Monate verteilt ausgezahlt wird.
Etwaige Nachtarbeitszuschläge müssen auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 € pro Stunde berechnet werden, weil § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vorschreibt.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.01.2016
Aktenzeichen: 19 Sa 1851/15