Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betreiben eines Twitter-Accounts durch die Arbeitgeberin
Unterhält die Arbeitgeberin einen Twitter-Account, besteht zumindest aufgrund der Antwort-Funktion ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht setzt nicht voraus, dass die technische Einrichtung auf die Überwachung der Leistung und des Verhaltens der Arbeitnehmer ausgerichtet ist oder dass der Arbeitgeber eine solche beabsichtigt. Es genügt, dass eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens der Arbeitnehmer dadurch ermöglicht wird.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13.09.2018
Aktenzeichen: 2 TaBV 5/18