Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ablehnung des Urlaubswunsches eines Mitarbeiters
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Urlaubsfragen nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besteht in jedem Einzelfall. Die Gewährung des Urlaubs hat regelmäßig auch dann, wenn es um die Bewilligung für ein konkretes Belegschaftsmitglied geht, Auswirkungen nicht nur bezogen auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf sonstige Belegschaftsmitglieder. Soweit es gerade auch um eine Mitbeurteilung durch den Betriebsrat im Einzelfall gehen kann, widerspricht das der Notwendigkeit der Beteiligung des Betriebsrats nicht.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021
Aktenzeichen: 26 TaBV 785/21