Mit 1,58 Meter zu klein, um Bundespolizistin zu werden?
Die Bundespolizei darf eine Bewerberin für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei nicht deshalb ablehnen, weil sie nur 1,58 Meter groß ist und damit nicht über die von der Behörde vorgegebene Mindestkörperlänge verfügt. Die Ablehnung einer solchen Bewerberin verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und begründet deshalb einen Entschädigungsanspruch.
Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 26.03.2015
Aktenzeichen: 12 A 120/14