Mindestlohn im Yoga-Ashram: Verfassungsbeschwerden erfolglos
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts richteten. Dieses hatte den beschwerdeführenden Verein zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an zwei ehemalige Vereinsmitglieder für deren Mitarbeit als Sevaka-Mitglied im Yoga- und Meditationszentrum (Ashram) des Vereins verpflichtet.
Der beschwerdeführende Verein hatte argumentiert, dass die Vereinsmitglieder ihre im Rahmen der Seva geleistete Arbeit nicht als Arbeitnehmerin, sondern aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft geleistet hätten. Die Vereinsmitglieder seien durch ihren Vereinsbeitritt Mitglied einer hinduistischen Klostergemeinschaft geworden, die der Religionsfreiheit unterliege. Die Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wurden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlte (§ 93a Abs. 1 BVerfGG). Es konnte offenbleiben, ob Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem beschwerdeführenden Verein handele es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft, mit Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) vereinbar war. Denn es war weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von den Mitarbeiterinnen geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier ging, für sich genommen religiös geprägt waren.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2024
Aktenzeichen: 1 BvR 2244/23 und 1 BvR 2231/23