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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge sowie Urlaubs- und Feiertage

Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge sowie Urlaubs- und Feiertage

Die Vergütung der Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden sowie die Berechnung von Nacharbeitszuschlägen bestimmen sich nach dem Mindestlohngesetz. Danach ist der Berechnung ein Stundenlohn i.H.v. momentan 8,50 € brutto zu Grunde zu legen. Das gezahlte Urlaubsentgelt darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, da es sich dabei um kein Entgelt für geleistete Arbeit handelt.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.2017
Aktenzeichen: 10 AZR 171/16