Meinungsfreiheit im Ausbildungsverhältnis – Wertende Kritik am Ausbildenden rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
Aug 17, 2017
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Reagiert ein Auszubildender mit emotionaler und wertender Kritik auf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erhobene Vorwürfe, sind diese Äußerungen von der Meinungsfreiheit erfasst und stellen unter diesen Umständen keinen wichtigen Grund für die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses i.S.v. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dar.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2017
Aktenzeichen: 5 Sa 251/16