Lohnanspruch bei vom Arbeitgeber angeordneter Quarantäne
Im Fall einer Quarantäneanordnung wird der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordnet.
Gestritten wurde um die Vergütung von ausgefallener Arbeitszeit nach einer Quarantäne-Anordnung durch die Arbeitgeberin. Diese hatte den Mitarbeiter aufgefordert, nach seinem Urlaub in Österreich zwei Wochen zu Hause zu bleiben und in Quarantäne zu gehen, da Tirol durch das RKI als Risikogebiet aufgelistet worden war. Dieser Aufforderung der Arbeitgeberin kam der Mitarbeiter nach. Die Arbeitgeberin verrechnete die durch die Quarantäne ausgefallene Arbeitszeit mit entsprechenden Positivsalden des Arbeitszeitskontos des Mitarbeiters. Damit war der Mitarbeiter nicht einverstanden und er klagte auf Gutschrift der durch die Quarantäne ausgefallenen Arbeitsstunden.
Das Gericht gab dem Mitarbeiter Recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Gutschrift der durch die Quarantäne ausgefallenen Arbeitsstunden. Der Anspruch folgte aus den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre.
Im Fall einer Quarantäneanordnung wird der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordnet. Eine behördliche Anordnung der Quarantäne gegenüber dem Mitarbeiter durch das zuständige Gesundheitsamt war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Beschließt ein Arbeitgeber aus eigenem Antrieb, seinen Betrieb zu schließen oder einen oder mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in Quarantäne zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko. Dies gilt nach den dem Rechtsgedanken des § 615 S. 3 BGB entnommenen Grundsätzen selbst dann, wenn die Störung – wie im Fall des Coronavirus SARS-CoV-2 – nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt.
Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund v. 24.11.2020
Aktenzeichen: 5 Ca 2057/20