Lohnabrechnungen sind regelmäßig keine rechtsgestaltenden Willenserklärungen
Die Mitarbeiter der Arbeitgeberin erhalten nach mehr als 70 Flugstunden im Monat eine Mehrflugstundenvergütung. Vollfreigestellte Mitglieder der Gruppenvertretung Kabine erhalten grundsätzlich keinen Einsatzplan. Neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit sind sie nicht im fliegerischen Dienst im Einsatz. Zum Ausgleich einer eventuellen Einkommensminderung aufgrund von fehlenden tatsächlichen Mehrflugstunden erhalten sie von der Arbeitgeberin aufgrund einer internen Verfahrensanweisung eine sog. Mehrflugstundenausgleichszulage.
Die Arbeitgeberin erteilte dem Mitarbeiter – nachdem dieser im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens obsiegt hatte – für August 2023 eine Abrechnung, die auf der Grundlage von Neuberechnungen seiner Vergütung seit Mai 2022 basierte. Sie beinhaltete eine Gutschrift von 6.977 EUR. Für September 2023 fertigte die Arbeitgeberin eine abermals korrigierte Abrechnung, die eine Neuberechnung seit Mai 2021 und eine Nachforderung i.H.v. 5.819 EUR zu Lasten des Mitarbeiters beinhaltete. Die Krankenkasse des Mitarbeiters forderte 2.233 EUR von ihm. Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass sich die Arbeitgeberin an ihre eigene Abrechnung für August 2023, nach der sie ihm 6.977 EUR schulde, festhalten lassen müsse. Eine Erklärung für die anschließende Korrektur habe sie nicht geliefert. Durch dieses rechtswidrige Verhalten sei es zu einer Rückforderung der Krankenkasse gekommen, für die die Arbeitgeberin aufkommen müsse. Der Mitarbeiter klagte auf Nachzahlung.
Das Arbeitsgericht hatte die auf Nachzahlung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Mitarbeiters zurückgewiesen.
Eine Lohnabrechnung stellt regelmäßig lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Der Arbeitnehmer kann aus diesen Mitteilungen nicht ohne weiteres ableiten, es handele sich um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten.
Der Mitarbeiter hatte gegen die Arbeitgeberin auch keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 2.233 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder einer anderen Rechtsnorm aufgrund der Nachzahlung an die Krankenkasse. Der insoweit darlegungs- und beweisbelaste Mitarbeiter hatte die Anspruchsvoraussetzungen nicht schlüssig dargelegt. Es fehlte bereits die ordnungsgemäße Darlegung einer Pflichtverletzung und eines Schadens.