Kurzarbeit nur mit wirksamer Vereinbarung
Mrz 24, 2021
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Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber.
Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg v. 11.11.2020
Aktenzeichen: 4 Ca 1240/20