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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigungen bei Air Berlin unwirksam

Kündigungen bei Air Berlin unwirksam

Die Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin sind wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam.

Bei den Stationen der Air Berlin handelte es sich um Betriebe i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchG. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige für das der Station Köln zugeordnete Cockpit-Personal bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Köln erfolgen müssen. Die Anzeige hätte zudem nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränkt sein dürfen. Die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben hätten vielmehr auch das der Station Köln etwa zugeordnete Boden-Personal und das dieser Station zugeordnete Kabinen-Personal erfassen müssen. Die Anzeige bei der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord, die zudem nicht die erforderlichen Angaben enthielt, führte zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung nach § 17 Abs. 1 KSchG, § 134 BGB.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.2.2020

Aktenzeichen: 8 AZR 215/19

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.02.2020

Aktenzeichen: 6 AZR 146/19