Kündigungen bei Air Berlin unwirksam
Die Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin sind wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam.
Bei den Stationen der Air Berlin handelte es sich um Betriebe i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchG. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige für das der Station Köln zugeordnete Cockpit-Personal bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Köln erfolgen müssen. Die Anzeige hätte zudem nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränkt sein dürfen. Die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben hätten vielmehr auch das der Station Köln etwa zugeordnete Boden-Personal und das dieser Station zugeordnete Kabinen-Personal erfassen müssen. Die Anzeige bei der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord, die zudem nicht die erforderlichen Angaben enthielt, führte zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung nach § 17 Abs. 1 KSchG, § 134 BGB.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.2.2020
Aktenzeichen: 8 AZR 215/19
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.02.2020
Aktenzeichen: 6 AZR 146/19