Kündigung wegen verweigertem Deutschkurs
Ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern stellte fest, dass ein in Spanien geborener und aufgewachsener Produktionshelfer Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. In der Stellenausschreibung war die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt worden. Der Vorgesetzte forderte den ausländischen Mitarbeiter mehrmals auf, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, was dieser verweigerte. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die angedrohte Kündigung aus.
Das Bundesarbeitsgericht sah in der Kündigung keine unzulässige Diskriminierung des ausländischen Arbeitnehmers. Ist es aus Gründen der Qualitätssicherung erforderlich, dass der Gekündigte schriftliche Arbeitsanweisungen lesen kann und hat ihm der Arbeitgeber ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben, kann er das Arbeitsverhältnis beenden, wenn sich der Arbeitnehmer beharrlich weigert, seine Deutschkenntnisse in dem für die Arbeit benötigten Maß zu verbessern.
Urteil des BAG vom 28.01.2010
Aktenzeichen: 2 AZR 764/08