Kündigung wegen rassistischen und beleidigenden Äußerungen
Apr 15, 2021
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Ein 55jähriger, schwerbehinderter und seit 1981 bei einem Unternehmen der chemischen Industrie beschäftigter Facharbeiter (verheiratet, drei Kinder) hatte schwere rassistische und beleidigende Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Fremdfirmenmitarbeitern gemacht und deshalb die Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung und bestritt die ihm vorgeworfenen Äußerungen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand fest, dass der Mitarbeiter sich auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert hatte: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte der Mitarbeiter nach der durchgeführten Beweisaufnahme Fremdmitarbeiter als „Ölaugen„, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Diese hatten sich nicht bereits vorher beschwert, weil sich der Mitarbeiter als unantastbar dargestellt hatte, als jemand, dem man „nichts könne“, weil er einen Behindertenausweis habe und unkündbar sei.
Das Gericht erklärte die Kündigung des Mitarbeiters aufgrund der getätigten Äußerungen für wirksam. Sowohl die Bezeichnung als „Ölaugen“ als auch die Bezeichnung als „Nigger“ oder „Untertanen“ waren nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen, die dann in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Klägers in der Werkstattküche gipfelten. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens war es dem Arbeitgeber unzumutbar, nur eine Abmahnung zu erteilen. Die Interessenabwägung fiel trotz des hohen sozialen Besitzstandes und den eher schlechten Chancen des Mitarbeiters auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus. Der Mitarbeiter hatte eine derart menschenverachtende Einstellung gegenüber den türkischstämmigen Beschäftigten gezeigt, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar war, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Dies insbesondere auch deswegen, weil der Mitarbeiter vor seinen Äußerungen zur „Gaskammer“ in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen worden war. Die Äußerung fiel vielmehr als Antwort auf die völlig unverfängliche Frage des Kollegen, was der Mitarbeiter denn zu Weihnachten bekommen habe. Ferner wurde berücksichtigt, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt hatte, sondern der Mitarbeiter bereits zuvor andere Mitarbeiter wiederholt erheblich beleidigt und zusätzlich seinen sozialen Besitzstand dazu ausgenutzt hatte, sich als unangreifbar darzustellen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.12.2020
Aktenzeichen: 5 Sa 231/20