Kündigung wegen Quarantäne unwirksam
Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne ausgesprochen hatte.
Der Arbeitnehmer befand sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im Oktober 2020 als Kontaktperson des positiv auf das Corona-Virus getesteten Bruders seiner Freundin in häuslicher Quarantäne. Hierüber informierte er seinen Arbeitgeber, einen kleinen Dachdeckerbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern. Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich „vor der Arbeit drücken“. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt telefonisch einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Zwar fand das Kündigungsschutzgesetz wegen der wenigen Mitarbeiter des Betriebs keine Anwendung, so dass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Kündigungsgrund für die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung vor Gericht darlegen musste. Die Kündigung war aber sittenwidrig und treuwidrig. Der Arbeitnehmer hatte sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.04.2021
Aktenzeichen: 8 Ca 7334/20