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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung wegen Lagerung von historischen Schriften in Aufzugsraum

Kündigung wegen Lagerung von historischen Schriften in Aufzugsraum

Das Heinrich-Heine-Institut hat einem als Archivar Beschäftigten gekündigt, nachdem dieser eine Vielzahl von Originaldokumenten, u.a. von Heinrich Heine, Felix Mendelssohn Bartholdy und Robert Schumann unsachgemäß gelagert hatte. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Archivars noch statt, vor dem Landesarbeitsgericht einigten sich die Parteien dann aber auf einen Vergleich, in dem die fristlose in eine ordentliche und vom Kläger akzeptierte Kündigung umgewandelt wurde.

Ein Geisteswissenschaftler ohne Ausbildung zum Archivar war seit dem 01.10.2008 als Archivar im Heinrich-Heine-Institut bei der Stadt Düsseldorf beschäftigt. Das Archiv bietet, neben seinen Sammlungen zu Heinrich Heine und Robert Schumann, umfangreiche Nachlass- und Sammlungsbestände zur Düsseldorfer und rheinischen Literatur- und Kulturgeschichte, die in der Handschriftenabteilung I (Heine-Schumann-Archiv, 17. bis 19. Jahrhundert) und der Handschriftenabteilung II (Rheinisches Literaturarchiv, 20. und 21. Jahrhundert) verwahrt werden. Dem betreffenden Mitarbeiter war die Handschriftenabteilung I anvertraut.

Am 06.11.2023, während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Mitarbeiters, suchten der Archivar der Handschriftenabteilung II und die Institutsleitung nach zwei Exponaten (Handschrift mit Druck des „Rheinweinliedes“ und einer Elfenbeinminiatur mit einem Bildnis von Robert Schumann). Dabei fanden sie in einem Aufzugsvorraum zwei nicht abgeschlossene Stahlschränke. In den Stahlschränken wurde eine Vielzahl von Originaldokumenten, u.a. von Heinrich Heine, Felix Mendelssohn Bartholdy und Robert Schumann gefunden. Es gab keine spezielle Klimatisierung und keine separate Alarmsicherung des Raumes. Hieraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter am 01.12.2023 fristlos. Sie warf ihm die unsachgemäße Lagerung von insgesamt 1.867 Originaldokumenten vor, die einen erheblichen Schaden angerichtet habe. So seien u.a. durch eine Vermischung von schimmelbefallenen Objekten mit bereits restaurierten Objekten letztere kreuzkontaminiert worden.

Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, die Stahlschränke im Erdgeschoss seien seit jeher als „Zwischenarchiv“ genutzt worden. Weiterhin wären die behaupteten Beschädigungen der Dokumente nicht belegt und keinesfalls auf die Lagerung in den Stahlschränken zurückzuführen.

Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Berufung der Arbeitgeberin einigten sich die Parteien beim Landesarbeitsgericht auf einen Vergleich, in dem die fristlose in eine ordentliche und von dem Mitarbeiter akzeptierte Kündigung umgewandelt wurde.

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2024

Aktenzeichen: 1 Ca 5913/23