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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung wegen Anzeige des Vorgesetzten bei einer Behörde

Kündigung wegen Anzeige des Vorgesetzten bei einer Behörde

Die Anzeige einer von dem Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten begangenen Verletzung von Quarantänebestimmungen stellt keinen Kündigungsgrund dar, urteilte das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau.

Eine Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) schrieb vor, dass sich die Bewohner bestimmter Ortsteile ausschließlich in ihrer Wohnung oder auf dem eigenen Wohngrundstück aufhalten durften. Hiervon waren nur Berufstätige innerhalb dieser Ortsteile an ihrem Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit ausgenommen. Es war – mit Ausnahme besonders genannter Personen – untersagt, die Ortsteile zu verlassen.

Ein Arbeitgeber hatte seinen Betrieb nicht in der Quarantänezone; der Geschäftsführer und der Vorgesetzte eines Mitarbeiters wohnten in der Quarantänezone. Beide erschienen trotzdem im Betrieb. In Sorge vor einer Infektion erkundigte sich der Mitarbeiter telefonisch bei der Polizei, ob das Verlassen der Quarantänezone zulässig sei. Der Vorgesetzte registrierte dieses Telefonat und es kam zu einem Streitgespräch. Als der Mitarbeiter den Geschäftsführer wenige Tage später erneut im Betrieb antraf, verließ er das Betriebsgelände und wandte sich an die zuständige Behörde, beschrieb die aus seiner Sicht erfolgte Verletzung der Quarantänebestimmungen und bat um Einschätzung und ggf. Einleitung rechtlicher Schritte. Die Behörde leitete die E-Mail an die Polizei weiter, die eine Strafanzeige aufnahm. Nachdem der Geschäftsführer über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert worden war, warf er dem Mitarbeiter vor, die Polizei informiert zu haben, ohne sich vorher an ihn zu wenden. Er habe deshalb kein Vertrauen mehr zu ihm. Es folgt die außerordentliche fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Das Gericht gab dem Mitarbeiter Recht und erklärte sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Die E-Mail des Mitarbeiters enthielt keine wissentlich oder leichtfertig unzutreffenden Tatsachenbehauptungen. Der Mitarbeiter hatte auch nicht unverhältnismäßig reagiert. Sein Ziel war es, die Quarantänebestimmungen, also die Einhaltung des Infektionsschutzes, durchsetzen zu lassen. Der Mitarbeiter war auch nicht verpflichtet, zunächst auf den Geschäftsführer einzuwirken, denn es handelte sich nicht um einen innerbetrieblichen Missstand, sondern um eine Verletzung einer behördlichen Allgemeinverfügung. Aus Sicht des Mitarbeiters bestand Gefahr im Verzug. Außerdem ging das Gericht davon aus, dass ein Gespräch mit dem Geschäftsführer nicht zielführend gewesen wäre, weil dieser auch im Gerichtsprozess dabei geblieben sei, dass er sich rechtmäßig verhalten habe. Die vorherigen streitigen Gespräche hätten auch nicht zu einer Befriedung geführt.

Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 12.08.2020

Aktenzeichen: 1 Ca 65/20