Kündigung wegen Abkehrwillens unwirksam
Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus. Der Abkehrwille des Arbeitnehmers kann nur dann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat.
Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.07.2019, Az. 3 Ca 500/19