Kündigung während der Elternzeit: Aufhebung der zunächst erteilten behördlichen Zustimmung zur Kündigung
Wird der Bescheid, mit dem die zuständige Behörde eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt hat, im Widerspruchsverfahren aufgehoben, ist die Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der die Zulässigkeitserklärung aufhebende Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den die Zulässigkeitserklärung aufhebenden Widerspruchsbescheid kommt aufgrund des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig nicht in Betracht.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11.05.2021
Aktenzeichen: 5 Sa 263/20