Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ ist bei Hinweis auf die gesetzlichen Fristenregelungen hinreichend bestimmt
Arbeitnehmer müssen einer Kündigungserklärung zwar entnehmen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür ist aber nicht unbedingt die ausdrückliche Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist erforderlich. Vielmehr reicht auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen aus, wenn der Arbeitnehmer hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
Urteil des BAG vom 20.06.2013
Aktenzeichen: 6 AZR 805/11