Kündigung per Einwurfeinschreiben
Ein voller Beweis des Zugangs eines Einwurfeinschreibens nach § 418 ZPO kann nicht geführt werden, da die Deutsche Post AG als AG geführt wird und ihre Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden i.S.v. § 418 ZPO mehr erstellen können. Allein durch die Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbeleges eines Einwurfeinschreibens wird kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet.
Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 19.03.2019, Az. 7 Ca 89/18