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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung eines Kapitäns und eines Co-Piloten wegen Flottenreduzierung

Kündigung eines Kapitäns und eines Co-Piloten wegen Flottenreduzierung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat zwei Kündigungsschutzklagen eines Kapitäns und eines Co-Piloten aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Konsultation der GV Bord stattgegeben. Bei dem Gericht sind derzeit noch weitere zehn weitgehend parallel gelagerte Verfahren anhängig.

Ein Mitarbeiter war seit dem 04.09.2000 bei der beklagten Fluggesellschaft als Kapitän beschäftigt, der andere Mitarbeiter seit dem 03.09.2018 als Co-Pilot. Bei der Fluggesellschaft waren aufgrund tariflicher Regelungen Personalvertretungen für das Cockpit (PV Cockpit) und für die Kabine (PV Kabine) gebildet. Es existierte außerdem eine Gesamtvertretung Bordpersonal (GV Bord).

Am 05.03.2021 schlossen die Fluggesellschaft und die GV Bord einen Interessenausgleich. Zu der geplanten Betriebsänderung hieß es dort, dass die Fluggesellschaft ihre Flotte auf 22 Flugzeuge reduzieren und 6 ihrer derzeit unterhaltenen Stationen vollständig und dauerhaft schließen werde. Weiter hieß es, dadurch sei im Bereich des Cockpit- und Kabinenpersonals die Beschäftigtenzahl anzupassen. Dabei dürfte die tariflich vereinbarte Zahl von 370 Cockpitmitarbeitenden nicht unterschritten werden. Der tatsächliche Bedarf an Cockpitpersonal liege – so die Fluggesellschaft  – aufgrund der Betriebsänderung sogar nur noch bei 340.

Mit Schreiben vom 11.03.2021 leitete die Fluggesellschaft bei der GV Bord das Konsultationsverfahren bei Massenentlassung gemäß § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein. Sie übersandte dabei den Text eines Sozialplans, der eine Auswahlrichtlinie beinhaltete. Diese sah u.a. ein Punkteschema für die Gewichtung der Kriterien der sozialen Auswahl (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung) vor. Zugleich war vorgesehen, dass Mitarbeitenden mit Sonderkündigungsschutz (z.B. aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit) nach Einholung der behördlichen Zustimmung gekündigt werde. Am 19.03.2021 fand ein abschließender Beratungstermin mit der GV Bord statt.

Mit Schreiben vom 27.03.2021 kündigte die Fluggesellschaft das Arbeitsverhältnis des Kapitäns außerordentlich betriebsbedingt zum 31.12.2021 und das Arbeitsverhältnis des Co-Piloten ordentlich betriebsbedingt zum 31.12.2021. Beide Mitarbeiter reichten Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingten Kündigungen beim Arbeitsgericht ein. Sie meinten, dass das noch vorhandene Cockpitpersonal nicht in der Lage sei, ohne überobligatorische Arbeit das verbliebene Flugaufkommen zu bedienen. Alle Mitarbeitenden müssten Mehrflugstunden leisten. Die beiden Kläger rügten außerdem u.a. die nicht ordnungsgemäße Anhörung der PV Cockpit sowie die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens. Die Fluggesellschaft erachtete die Kündigungen für wirksam, da der Beschäftigungsbedarf für die beiden Mitarbeiter entfallen sei und die Beteiligung der Gremien ordnungsgemäß erfolgt sei.

Das Gericht gab den Kündigungsschutzklagen statt und erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Beide Kündigungen waren jedenfalls aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Konsultation der GV Bord rechtsunwirksam. Abweichend von dem der GV Bord in den Beratungen mitgeteilten Informationsstand hatte die Fluggesellschaft den ca. 80 Beschäftigten des Cockpitpersonals mit Sonderkündigungsschutz unabhängig von dem Punkteschema weder gekündigt noch hierzu eine behördliche Zustimmung eingeholt. Gemäß § 17 Abs. 2 KSchG musste die Fluggesellschaft der GV Bord die zweckdienlichen Auskünfte erteilen und sie dabei über die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unterrichten. Dies war hier fehlerhaft erfolgt, weil sich nach dem Abschluss der Beratungen durch den Verzicht auf den Ausspruch von Kündigungen gegenüber ca. 80 Personen des Cockpitpersonals eine wesentliche Änderung in den zuvor mitgeteilten Kriterien der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ergeben hatte. Hierüber hätte die Fluggesellschaft die GV Bord vor Ausspruch der Kündigungen ergänzend unterrichten müssen. Dieser Fehler im Konsultationsverfahren führte zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Urteile des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.03.2022
Aktenzeichen: 13 Sa 998/21 und 13 Sa 1003/21