Kündigung eines Fraktionsmitarbeiters zum Ende der Legislaturperiode des Bayerischen Landtags unwirksam
Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass die Rechtslage bei inhaltlich gestaltend mitwirkenden Mitarbeitern in Presse und Medienanstalten oder bei kirchlichen Tendenzbetrieben vergleichbar ist und machte geltend, der Arbeitsplatz sei ersatzlos und dauerhaft weggefallen, da die bisherige Fraktion des bayerischen Landtags der 18. Legislaturperiode und deren Stellen nicht mehr existierten.
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters statt. Es fehlte die Prognose eines dauerhaften Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs des Mitarbeiters. Die Mitgliederzahl der neuen Fraktion war von 17 auf 32 gestiegen und der Bedarf an Arbeitskräften mindestens so groß wie vorher. Dementsprechend waren Stellenanzeigen geschaltet und die bisherigen Mitarbeiter aufgefordert worden, sich neu zu bewerben. Der Arbeitsplatz des gekündigten Mitarbeiters war daher nicht weggefallen. Zwar muss eine Fraktion nach ihrer Neukonstituierung jeweils entscheiden können, von welchen wissenschaftlichen Mitarbeitern sie sich künftig beraten und in ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützen lassen wolle. Diesem verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Teilhaberecht ist aber durch die anerkannte Möglichkeit einer Befristung der Arbeitsverhältnisse eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, dessen Aufgabe darin besteht, die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen, ausreichend Rechnung getragen. Ein Kündigungsgrund für die alte Fraktion bestand aufgrund des Grundsatzes der Diskontinuität nicht. Allenfalls kann dieser zu der Möglichkeit einer personenbedingten Kündigung für die neugebildete Fraktion führen, wenn der Mitarbeiter nicht ihren sachlichen und politischen Vorstellungen entspricht und sie ihn für persönlich ungeeignet hält, um sie bei ihrer politischen Tätigkeit weiter zu unterstützen.
Die Berufung der Arbeitgeberin am Landesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.