Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung
Die Mitarbeiterin unterlag mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Das Gericht erachtete die Kündigungen für wirksam. Die Kündigungen stellen insbesondere keine Maßregelung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Die persönliche Haltung der Mitarbeiterin zur Corona-Schutzimpfung war nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss, sondern hatte lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber kann als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Mitarbeiterin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar ist, liegt keine Maßregelung vor. Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Auch war das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Mitarbeiterin kann nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursacht, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen ist.