Kündigung des Stabstellenleiters einer Kreisverwaltung wegen sog. Schleuseraffäre
In einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung aus Dezember 2024 hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung des Stabstellenleiters einer Kreisverwaltung wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist unwirksam, die ordentliche fristgerechte Kündigung jedoch wirksam ist. Der Mitarbeiter hatte durch das Zurverfügungstellen seiner eigenen Wohnung für Scheinanmeldungen zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen Dritter und die Annahme von Geldzahlungen hierfür erheblich gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme und Loyalität verstoßen, was die Kündigung rechtfertigte.
Der betreffende Mitarbeiterwar seit 2018 zunächst ehrenamtlich, ab 2020 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei dem Landkreis als Leiter einer Stabstelle beschäftigt. Am 17.o4.2024 erfolgte eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des Arbeitgebers wegen des Verdachtes der Schleuserkriminalität gegen den Mitarbeiter. Am 17.04.2024 wurde der Mitarbeiter in Untersuchungshaft genommen und verblieb dort bis zum 08.07.2024. Mit Schreiben vom 19.06.2024 forderte der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben vom 28.06.2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2024.
Das Arbeitsgericht entschied, dass die für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gesetzlich vorgegebene Zweiwochenfrist nicht eingehalten worden war. Der Arbeitgeber hätte nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten am 17.04.2024 weitere Ermittlungen aufnehmen müssen, um die Zweiwochenfrist zu wahren. Der Arbeitgeber hatte aber bis zum 19.06.2024 gewartet, was zu lange war.
Die ordentliche fristgerechte Kündigung zum Ablauf des 30.09.2024 wurde jedoch für wirksam erklärt.
Der Mitarbeiter hatte durch das Zurverfügungstellen seiner eigenen Wohnung für Scheinanmeldungen zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen Dritter und die Annahme von Geldzahlungen hierfür erheblich gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme und Loyalität verstoßen. Er stand aufgrund seiner herausgehobenen Stellung innerhalb der Kreisverwaltung im öffentlichen Fokus, so dass ihn eine gesteigerte Loyalitätsverpflichtung traf.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt.
Urteil des Arbeitsgrichts Aachen vom 10.12.2024
Aktenzeichen: 2 Ca 2092/24