Konzernunternehmen können durch unternehmerische Entscheidungen Betriebsrentenanpassungen beeinflussen
Für den Anspruch eines Betriebsrentners auf Anpassung der Leistungen aus § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des die Rentenzahlung schuldenden Unternehmens an. Nicht maßgeblich ist hingegen die fiktive wirtschaftliche Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Daher bleibt eine Maßnahme, die u.U. zu einer konzerninternen Vorteilsverlagerung auf die Muttergesellschaft führt, grundsätzlich. unberücksichtigt, es sei denn, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorliegen.
Urteil des BAG vom 21.04.2015
Aktenzeichen: 3 AZR 729/13