Klageverzicht in Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein
Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag kann gem. § 307 BGB unwirksam sein, wenn er den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist bei einem Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, der Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Urteil des BAG vom 12.03.2015
Aktenzeichen: 6 AZR 82/14