Klagen von AT-Mitarbeitern gegen die Volkswagen AG auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie
Vor dem Arbeitsgericht Braunschweig wurden 26 Klagen verhandelt, mit denen außertariflich Beschäftigte der Volkswagen AG – vorrangig aus Managementkreisen – von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 EUR und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3% ab dem 01.05.2024 fordern. Nachdem das Arbeitsgericht am 15.10.2024 die Klagen bereits in 23 Fällen abgewiesen hatte, wurden nun in zwei weiteren Fällen die Klagen vollständig abgewiesen (Az. 7 Ca 171/24 und 7 Ca 177/24). In einem dritten Fall hatte die Klage hinsichtlich der Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 EUR hingegen Erfolg (Az. 7 Ca 236/24). Im Übrigen – hinsichtlich der geforderten Weitergabe einer Tariferhöhung – wurde auch diese Klage abgewiesen.
Die größtenteils unter Inanspruchnahme von Zeit-Wertpapieren freigestellten klagenden Mitarbeiter stützen ihre Forderungen u.a. auf eine aus März 2023 stammende und von ihnen als rechtsverbindliche Zusage gewertete Mitteilung der Volkswagen AG, nach deren Inhalt die Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch den außertariflich Beschäftigten bzw. Managementkreisen gewährt werden sollten. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den klagenden Mitarbeitern im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter. Im Februar 2024 informierte sie die betreffenden Mitarbeiter darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 01.05.2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.
Das Gericht urteilte, dass eine etwaige Zusage des Unternehmens für die klagenden Mitarbeiter keine Verbindlichkeit erlangt hatte. Die Vertragsverhältnisse dieser Mitarbeiter erfordern für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und damit auch für die Wirksamkeit der streitigen Zusage die Einhaltung der Schriftform. Diesen Schriftformanforderungen genügte die Mitteilung der Volkswagen AG aus März 2023 jedoch nicht.
Die abweichende Entscheidung in dem dritten Fall begründete sich mit einer anderen Ausgestaltung des Arbeitsvertrags des betroffenen Klägers, so dass in diesem Fall eine rechtsverbindliche Zusage der Volkswagen AG aus März 2023 vorlag. Die Zusage auf Gewährung einer Tariflohnerhöhung ab dem 01.05.2024 war durch eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat Anfang Februar 2024 rechtswirksam rückgängig gemacht worden. In die zu Ende Januar 2024 bereits fällige Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie hatte die Vereinbarung hingegen nicht mehr eingreifen können.
In einem ähnlich gelagerten Fall gegen die Volkswagen Bank GmbH wurde die Klage am 06.11.2024 von der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig vollständig abgewiesen.
Urteile des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11.11.2024
Aktenzeichen: 7 Ca 171/24 u.a.